Satzung des Vereines


Aquarienfreunde Würzburg e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereines

1. Der Verein führt den Namen „Aquarienfreunde Würzburg“ und soll in das Vereinsregister Würzburg eingetragen werden. Nach der Eintragung im Vereinsregister soll der Zusatz „e.V.“ Bestandteil des Vereinsnamens werden.

2. Sitz des Vereines ist Würzburg.

3. Der Verein ist Mitglied im VDA
(Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V.)

§ 2 Zweck des Vereines

1. Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Hobby - Aquaristik und Terraristik.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Haltung, Zucht und Pflege von einheimischen und tropischen Aquarienfischen und Terrarientieren
- Durchführung regelmäßiger Treffen der Tierhalter zum Wissensaustausch, mit Vorträgen über artgerechte Tierzucht und Haltung.
- Initiierung und Besuch von Ausstellungen und Fischbörsen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.

3. Jede Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registeramt dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder

2. Ordentliches und förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.

3. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung steht dem Antragsteller binnen eines Monats das Recht des Einspruchs zum Ausschluss zu.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem der Aufnahmeantrag unterschrieben beider Vorstandschaft eingeht. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters notwendig.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss

2. Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Bei Minderjährigen mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft kann
nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen, sie muss bis spätestens zum 30.09. eines Jahres in schriftlicher Form eingegangen sein. Eine Rückerstattung des bereits gezahlten Beitrages ist nicht möglich. Sie wird mit dem Zugang wirksam.

3. Der Ausschluss erfolgt z.B. bei groben Verstößen gegen den Sinn und Zweck des Vereines oder Verletzung der Pflichten als Mitglied. Er muss in schriftlicher Form mit Hinweis auf den Ausschluss erfolgen. Er ist auch dann zugestellt wenn er als „ Unzustellbar „ zurück gesendet wird. Es kann innerhalb 2 Wochen nach Zustellung in schriftlicher Form Einspruch eingelegt werden.

4. Gegen den Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft steht dem Mitglied das Recht einer Berufung in der Mitgliederversammlung zu. Er muss schriftlich erfolgen.

5. Der Vorstand hat innerhalb von 2 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
geschieht dies nicht ist der Antrag auf Ausschluss unwirksam. Unternimmt das Mitglied
keinerlei Maßnahmen, so gilt der Ausschluss als anerkannt und die Mitgliedschaft ist
beendet. Beiträge für das Kalenderjahr sowie Spenden und Sachzuwendungen werden nicht zurück erstattet und verbleiben beim Verein.

6. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Volljährige Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Minderjährige ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr haben nur aktives Wahlrecht. Das Wahlrecht kann nicht vom
gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.

2. Ansonsten haben alle Mitglieder die gesetzlich festgelegten Rechte wie, Stimmrecht,
Benutzung von Vereinseigentum (nicht Eigentum der Mitglieder oder von Mitgliedern zur
Verfügung gestelltes Eigentum) und Teilnahme an allen öffentlichen Veranstaltungen und
Vorträgen. Familienangehörige dürfen an den Veranstaltungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

3. Alle Mitglieder haben die Pflicht die Zwecke und Ziele des Vereins zu unterstützen sich und in der Öffentlichkeit dementsprechend zu verhalten und

4. Bei Veranstaltungen des Vereines soweit es sein Können und seine Zeit erlauben zu helfen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder sind hiervon befreit.

4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

5. Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben.

6. Der Vorstand hat das Recht nach vorheriger Prüfung Beiträge ganz oder teilweise zu
stunden oder zu erlassen.

7. Alle Beiträge, Einnahmen, Spenden und sonstige Mittel werden ausschließlich zum
Erreichen des Vereinszweckes verwendet. Dem Vorstand und Ausschüssen sind seine
notwendigen Auslagen zu erstatten.

8. Über Ausgaben für Vereinszwecke entscheidet der Vorstand bis in einer Höhe von max.
1.000 Euro „eintausend„ Euro, über höhere Ausgaben entscheidet die Mitglieder-versammlung.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereines sind

- die Mitgliederversammlung §§ 9-11

- der Vorstand § 8

2. Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses werden für jeweils zwei Jahre gewählt.

3. Mitglied des Vorstandes oder Ausschusses kann nur ein Mitglied des Vereins werden.

§ 8 Der Vorstand

1. Den Vorstand bilden der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenverwalter und der
Schriftführer.

2. Sie führen im gegenseitigen Benehmen die laufenden Geschäfte und sind berechtigt über Maßnahmen und Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung unterliegen, zu entscheiden.

3. Die Sitzungen des Vorstandes finden bei Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr statt.

4. Der Vorsitzende oder mindestens 2 Mitglieder des Vorstands sind berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

5. Der Vorsitzende und der Kassenverwalter sind bevollmächtigt, unabhängig voneinander
Bewegungen auf dem Vereinskonto, in einer Höhe von max. 1.000 Euro „eintausend“ Euro
vorzunehmen. Bei Beträgen über 1.000 Euro ist eine Ermächtigung der Mitglieder-versammlung erforderlich.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist für Folgendes zuständig

- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

- Entgegennahmen der Jahresberichte

- Die Entlastung der Vorstandschaft und Kassenverwalters

- Die Festsetzung der Beiträge

- Berufungen bei Ausschlussverfahren

- Änderungen der Satzungen

- Auflösung des Vereines

3. Die Wahl zur Mitgliederversammlung findet alle 2 „zwei“ Jahre statt.

4. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich an alle
Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.

5. Die Tagesordnung muss Folgendes enthalten

- Bericht des Vorstandes

- Kassenbericht

- Bericht der Kassenprüfer

- Entlastung des Vorstandes

- Entlastung des Kassenverwalters

- Neuwahlen

- Bei Neuwahlen, Bildung eines Wahlvorstandes

- Anträge

- Sonstiges

§ 10 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem seiner Stellvertreter
geleitet. Bei Neuwahlen wird für die Dauer der Wahlen die Leitung an den Wahlausschuss
übertragen.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Enthaltungen bleiben außer Acht. Bei Gleichstand der Stimmen zählt die Stimme des
Vorsitzenden oder seines Vertreters doppelt. Bei Änderungen der Satzung oder bei einer
Vereinsauflösung bedarf es der 2/3 Mehrheit. Sollte die nicht möglich sein muss binnen
4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Hier ist die Anzahl der
Mitglieder dann unerheblich. Es genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben werden muss.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand verlangt.

§ 12 Auflösung des Vereines

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen nach Erfüllung der Verbindlichkeiten proplanta, Freundeskreis des Botanischen Gartens und der Pflanzenwissenschaften in Würzburg e.V. zu, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Vorstand führt die Liquidation in Sinne §§ 47 ff BGB durch, außer die Mitgliederversammlung bestimmt eine andere Person.


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Der Verein wurde am 03.06.2008 unter der Nr. VR 200255 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde (VDA) e.V.
unter der Mitgliedernummer 11/090.
Der Verein ist vom Finanzamt Würzburg unter der Steuernummer 257/107/00578 als gemeinnützig anerkannt worden (Vorläufige Anerkennung).